rainer hat geschrieben:Moin Gert,
naja, 
aber, wenn ich etwas kopiere, dann doch auch "richtig" 
und kein Sammelsorium von Teilen..
Und das H-Kennzeichen ist für mich schon fragwürdig, weil eben H nur als original,
in Deutschland.
Und mit der 2in1 gibt es sicher keinen TÜV und damit ebenfalls kein H-Kennzeichen.
Gruß aus Berlin,
Rainer
Rainer, das ist so nicht ganz richtig. Bei H ist alles erlaubt, was es a) so vom Hersteller als Zubehör oder von einem anderen Modell zur gleichen zeit gab und b) was ggf. von anderen Herstellern oder als Technologie innerhalb von 10 Jahren nach Erstzulassung so gab. damit bekämst Du ggf. auch Mikuni Flachschieber auf einer SF3 z.B. zugelassen...
Bezüglich der 2-1 hängt es ausschließlich von den Lärmwerten ab. Hier kommt wieder die Frage, was ist im Brief bereits eingetragen. Wenn es altersgerecht z.B. 84N wäre, kann er bis 110dB im Nahfeld produzieren und kommt immer noch durch...
Bekannter von mir hat einen 924er Porsche heftigst umgebaut, allerdings ausschließlich mit Teilen oder Techniken, die es 1978 - 1988 (also bis 10 Jahre nach EZ des 924) schon gab. Ist komplett und hoch offiziell H-abgenommen. An dem Teil ist nahezu nix mehr original. Braucht es auch nicht, es heißt ja nicht "O"-Kennzeichen für Original sondern "H"-Kennzeichen für Historisch korrekt.
Unzulässig wären z.b. Umbauten auf sehr viel später verwendete Teile. Da kann sogar ein falsches Autoradio schon die H-Zulassung kippen. Oder - wie in einem anderen Forum diskutiert - die Umrüstung auf LED-Scheinwerfer - trotz E-Zulassung für ein H-Kennzeichen nicht zulässig.
Lies gerne auch mal hier nach: 
http://www.tuev-sued.de/uploads/images/ ... dtimer.pdf
Aus dem Text:
"1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gem. § 23 StVZO:
- Nur Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend
dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können als Oldtimer eingestuft werden und die
Schlüsselnummer „0098“ erhalten (§ 2 Nr. 22 FZV). Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals
in Verkehr gekommen sind, aber die bezüglich der Erstzulassung diese Bedingung nicht
erfüllen, unterliegen der Nachweispflicht des Verfügungsberechtigten. Gegebenenfalls ist eine
Ausnahmegenehmigung erforderlich.
- Die Orginalität muss in allen Hauptbaugruppen gegeben sein. Im Zweifelsfall sind erforderliche
Nachweise vom Verfügungsberechtigten beizubringen. Die sachverständige Beurteilung einer
Abweichung im Einzelfall ist vom aaSoP oder Pl jeweils mit der „Technischen Leitung“ der
Überwachungsinstitution abzustimmen.
- Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls
Herstellungsdatum erfolgt sind oder hätten erfolgen können, sowie Änderungen innerhalb der
Fahrzeugbaureihe, sind zulässig. Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens
30 Jahren durgeführt wurden, sind auch zulässig.
- Das vorgestellte Fahrzeug muss in einem erhaltungswürdigen Zustand sein. Voraussetzung dafür ist
die nachgewiesene Vorschriftsmäßigkeit und ein Zustand gemäß Ziffer 2."